Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 17.03.1986 - 3 W 58/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
"Besondere Gründe" für eine Einschränkung des elterlichen Kindesunterhaltsbestimmungsrechts bei Gewaltausbrüchen des Vaters gegen das unterhaltsberechtigte Kind; Anspruch eines Kindes auf Unterhalt in Form einer Geldrente bei vorherigen Gewaltausbrüchen des ...
- mansui.eu
BGB § 1612
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Naturalunterhalt durch Unterbringung und Verpflegung im Elternhaus; Bestimmungsrecht der Eltern hinsichtlich der Unterhaltsgewährung; »besondere Gründe« für eine Einschränkung des elterlichen ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hermeskeil - 3 X 17/85
- LG Trier, 08.01.1986 - 11 T 45/85
- OLG Zweibrücken, 17.03.1986 - 3 W 58/86
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 1034
- Rpfleger 1986, 474
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 14/82
Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen durch das Land gegenüber …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.03.1986 - 3 W 58/86
a) § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB räumt Eltern in Abkehr von dem Regelfall des § 1612 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB das Recht ein, zu bestimmen, in welcher Art (und für welche Zeit im voraus) sie einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren wollen; das gilt auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind (BGH FamRZ 1983, 369, 370 = BGHF 3, 876; 1984, 37, 38 = BGHF 3, 1309; BayObLG FamRZ 1977, 263, 264; 1985, 513, 514; OLG Bremen FamRZ 1976, 642, 643; 1976, 702, 703; OLG Köln FamRZ 1977, 54; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1985 - 3 W 203/85 - n.v.). - OLG Köln, 25.10.1976 - 16 Wx 113/76
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.03.1986 - 3 W 58/86
a) § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB räumt Eltern in Abkehr von dem Regelfall des § 1612 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB das Recht ein, zu bestimmen, in welcher Art (und für welche Zeit im voraus) sie einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren wollen; das gilt auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind (BGH FamRZ 1983, 369, 370 = BGHF 3, 876; 1984, 37, 38 = BGHF 3, 1309; BayObLG FamRZ 1977, 263, 264; 1985, 513, 514; OLG Bremen FamRZ 1976, 642, 643; 1976, 702, 703; OLG Köln FamRZ 1977, 54; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1985 - 3 W 203/85 - n.v.).
- OLG Zweibrücken, 29.09.1987 - 3 W 107/87
Spannungen; Entfremdung; Abänderungsentscheidung; Bedürftiger; Natur; …
Das gilt auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind (BGH FamRZ 1984, 37, 38 = BGHF 3, 1309; Senat FamRZ 1986, 1034 mwN).Unter "besonderen Gründen« iSv § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB sind Umstände zu verstehen, die bei Abwägung der gesamten Verhältnisse schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht einräumt, zu bestimmen, daß der Unterhalt in anderer Weise als durch eine Geldrente zu gewähren ist (allgemeine Ansicht, vgl. Senat FamRZ 1986, 1034 mwN).
Diese Befugnis der Eltern hat ihre Grundlage darin, daß die enge verwandtschaftliche Beziehung und die Wahrung des Familienzusammenhalts eine Rücksichtnahme des trotz seiner Volljährigkeit noch unterhaltsbedürftigen, unverheirateten Kindes auf seine Eltern gebieten (vgl. Senat FamRZ 1986, 1034 mwN).
Diese für das Bestimmungsrecht der Eltern maßgebenden Gründe treten hingegen dann zurück, wenn die Eltern, deren Erziehungsrecht mit der Volljährigkeit des Kindes endet (§§ 1626, 1631 BGB), auf die weitere Entwicklung und Ausbildung des von ihnen unterhaltenen volljährigen, unverheirateten Kindes in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1, Art. 2 GG) verletzenden Weise Einfluß nehmen (Senat FamRZ 1986, 1034 mwN).
- OLG Hamburg, 21.07.1988 - 2 W 36/88
Änderung einer Unterhaltsbestimmung; Besondere Gründe; Verwitweter Vater; Freund …
Es in der Rechtsprechung zu § 1612 BGB allgemein anerkannt, daß die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das gerade auch die Entwicklung eines volljährigen jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit einschließt durch Maßnahmen der Hausordnung oder ähnlich reglementierende Eingriffe von Seiten der Eltern nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 86, 1034 ; OLG Bremen FamRZ 76, 702 ).